Für Schäden, die ein Arbeitnehmer an dem Eigentum des
Arbeitsgebers grob fahrlässig verursacht, haftet er nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in vollem Umfang. Der
tatsächliche Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen
ist, ohne dass am Grundsatz der grundsätzlich vollen Haftung gerüttelt wird,
durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmten, wobei insbesondere
Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte
eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der
Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber
einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine
Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des
Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein
bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Damit können also
grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den
Arbeitnehmer im Einzelfall in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des
Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist
aufgrund einer Abwägung der maßgebenden Umstände zu entscheiden. Von Bedeutung
kann dabei auch sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen
Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Die
Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko kann auch bei grober Fahrlässigkeit
dazu führen, dass eine Schadensteilung eintritt. Den Arbeitnehmer darf keine
ruinöse Ersatzpflicht treffen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für
Arbeitnehmer sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. für
Handwerker die ausschließlich für den Arbeitgeber tätig sind), jedenfalls dann,
wenn sie über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus vergleichbar einem
Arbeitnehmer in einem organisierten Bereich tätig werden. Dann erscheint es
geboten, dem „Arbeitgeber“ genauso wie bei seinen Arbeitnehmern das Risiko von
Fehlleistungen in gewissem Umfang analog § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnen
(Hessisches Landesarbeitsgericht. Urteil vom 02.04.2013, Az.: 13 Sa 857/12).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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