Unter Lebenspartnern im Sinne der genannten Vorschriften
sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu
verstehen. Die erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und
Lebenspartnern war verfassungsrechtlich geboten, da die Ungleichbehandlung mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Zur Begründung verwies das BVerfG darauf,
dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten,
rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung
für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die
denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen. Eine solche rechtlich
verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und
(eingetragenen) Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen
Geschwistern nicht. Während Ehegatten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einander grundsätzlich zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen und
Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 2
LPartG), gibt es Geschwistern gegenüber keine solche rechtliche Verpflichtung.
Anders als Ehegatten (§§ 1360 bis 1361, §§ 1569 bis 1586b BGB), Lebenspartner
(§§ 5, 12 und 16 LPartG) und Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) sind
Geschwister einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Geschwistern steht
zudem kein Pflichtteilsrecht zu (BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az.: II R 65/11).
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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