Eintragungen über Verkehrsverstöße im
Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich
einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts
wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen
bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), 5 Jahre u. a.
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen u. a. wegen
Entscheidungen, in denen eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet
worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG), und 10 Jahre in allen
übrigen Fällen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Sofern im
Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9
StVG über eine Person eingetragen sind, ist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die
Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis
6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die
Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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