Zeigt der
Kilometerzähler eines als Gebrauchtwagen verkauften Fahrzeugs einen gegenüber
der wirklichen Fahrleistung deutlich reduzierten Kilometerstand, so liegt ein
Sachmangel des Gebrauchtwagens gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der
Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne der
Gesamtfahrleistung ausgehen konnte. Ein Gebrauchtwagenkäufer kann regelmäßig
davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe des
Verkäufers sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs
bezieht. Wer als Kraftfahrzeughändler in einer Internetanzeige die Kilometerlaufleistung
eines Fahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt, muss sich daran festhalten
lassen, auch wenn diese Kilometerangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr
aufgeführt wird. Die ursprüngliche Kilometerangabe des Fahrzeugverkäufers ist konkludent
Inhalt des geschlossenen Fahrzeugkaufvertrages geworden. Die Haftung eines
Fahrzeugverkäufers für seine Kilometerangaben wird auch durch einen im
Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht ausgeschlossen (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az.: I-3 W 228/12).
Autorecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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