Befinden sich in einer Mietwohnung hohle Wandfliesen, so stellt
dies einen Mietmangel dar, da der Mieter aufgrund der hohlen Wandfliesen z.B.
keine Kleinmöbel oder handelsübliche Badezimmerutensilien an den Wänden
befestigen kann. Der Vermieter ist zur Behebung der hohlen Wandfliesen
verpflichtet, auch wenn dies zu einer zwangsweisen Neuverfliesung des
Badezimmers führt (Amtsgericht Kiel, Urteil vom 08.05.2013, Az.: 113 C 344/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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