Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG allerdings voraus, dass der Unternehmer eine nach den
§§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss unter anderem
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm
vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Weist eine Rechnung einen Fehler auf, so
entfaltet die Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann
erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, Az.: 2 V 149/11).
Steuerrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen