Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen
im Bundeszentralregister über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen
schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“
befinden. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im
Bundeszentralregister enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der
sog. Überliegefrist, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um
Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr
erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung
betrifft nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und
Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr
erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche
handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter
im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung
neuer Verurteilungen zu verhindern. Der Betroffene soll also durch das
Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so
gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre
(Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 VAs 145/12, Beschluss vom 11.04.2013).
Strafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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