Wurden einem Versicherungsnehmer
bei Vertragsschluß komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre
richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort
nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines
Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.4.2012,
Az.: 7 U 157/11).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen