Ein
Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder später nicht mit
der Begründung kündigen, dass der Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung nach
Zigarettenrauch riecht. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Kündigung
angehört und notfalls abgemahnt werden. Eine Kündigung ist selbst dann
unwirksam und treuwidrig, wenn im Betrieb ein absolutes Rauchverbot herrscht
und sich andere Arbeitnehmer und/oder Kunden über den Geruch beschweren (Arbeitsgericht
Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 1 Ca 375/12).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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