Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei
18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die
Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu
entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die
Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich
zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder
mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später - vor oder nach
Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen. Für die
Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum
Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht
auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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