Wird ein Hotelgutschein mit der
Klausel „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents
möglich“, führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem
Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages und der Kaufpreis kann vom
Gutscheininhaber zurückgefordert werden (Amtsgericht Köln, Az.: 137 C 603/12,
Urteil vom 28.03.2013).
Vertragsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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