Meldet man eine Facebook-Gruppe
über seinen Email-Account an, so kann man frei darüber entscheiden, ob man die
Gruppe löscht oder einem Gruppenmitglied Administratorrechte für diese Gruppe
einräumt oder dem Gruppenmitglied die eingeräumten Rechte wieder entzieht. Ein
Gruppenmitglied welchem die eingeräumten Administratorrechte wieder entzogen
wurde, hat gegenüber dem Gruppengründer keinen Anspruch auf die
Wiedereinräumung der Administratorrechte (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az.:
4 C 409/12; Berufung
zurückgewiesen: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 3 S 8/13).
Internetrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal
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