Ein Fahrverbot wegen eines begangenen Verkehrsverstoßes hat
nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion.
Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das
Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß
und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in
der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Fahrerlaubnisinhabers im
Straßenverkehr festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist
jedenfalls dann zweifelhaft und nicht mehr zu verhängen, wenn der zu ahndende
Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich
auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung
abzustellen ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: III-3
RBs 364/11).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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