Nach Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 ist
eine Fluggesellschaft dazu verpflichtet, die Fluggäste über ihre Ansprüche auf
Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft aufzuklären. Klärt eine Fluggesellschaft
einen Fluggast nicht über seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegenüber der
Fluggesellschaft auf, so kann der Fluggast einen Rechtsanwalt mit seiner
Interessenvertretung gegenüber der Fluggesellschaft beauftragen. Über die
Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 hinaus
steht dem Fluggast ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich
der von ihm aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu (AG Hannover, Urteil vom 31.07.2012,
Az: 517 C 13641/11).
Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen