Nach
§ 546 BGB ist ein Vermieter dazu verpflichtet bei seinem Auszug, Einbauten und
Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, diese Gegenstände
durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind
(§§ 94,946 BGB) und ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter der Einrichtung
zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, so stehen
dem Vermieter gegenüber dem Mieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus §§
280, 281 BGB zu (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2013, Az.: 10 S 170/12).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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