Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin
gegenüber dem Arbeitgeber der Ehefrau rechtfertigt in aller Regel keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau. Schuldhaft handelt eine
Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung nur dann, wenn sie die dieser
zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen
Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der
Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte in einem Telefonat beleidigt und bedroht. Die
Arbeitnehmerin konnte das Verhalten ihres Ehemannes jedoch nicht vorhersehen
und die Äußerungen ihres Ehemannes auch nicht verhindern, so dass der
Arbeitnehmerin kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden
konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az: 10 Sa 2339/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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