Kollidiert
ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich
verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und
erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein
Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein
Mitverschulden in Höhe von mind. 20 % wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms
anrechnen lassen. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine
allgemeine Helmpflicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom
05.06.2013., Az: 7 U 11/12).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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