Mittwoch, 12. Juni 2013

Rückgabeprotokoll Mietwohnung – negatives Schuldanerkenntnis

Wird in einem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten, dass in der Mietwohnung „keine Schäden feststellbar sind“ sind, so stellt diese Aussage des Vermieters ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Mieters dar. Der Vermieter kann aufgrund der Ausführungen im Wohnungsübergabeprotokoll später keine Schadensersatzansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen, selbst wenn dem Vermieter z.B. Sanierungskosten wegen einer „stark verrauchten Wohnung“ entstehen (AG Leonberg, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 7 C 676/12). Ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters liegt jedoch nicht für alle Mängel vor, wenn sich der Vermieter im Wohnungsübergabeprotokoll ausdrücklich die Geltendmachung seiner Rechte wegen Mängeln vorbehält, die von ihm bei der Abnahmeverhandlung nicht erkannt und auch nicht angesprochen wurden (AG Göppingen, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 7 C 1855/09).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 11. Juni 2013

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Aufhebung wegen Unverhältnismäßigkeit

Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (im Fall 14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles die weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen, oder teilweise auf ein Verschulden des Betroffenen zurückzuführen sind (AG Montabaur, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 2020 Js 12711/11 42 Cs).

 


Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 10. Juni 2013

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots aufgrund Zeitablaufs

Ein Fahrverbot wegen eines begangenen Verkehrsverstoßes hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist jedenfalls dann zweifelhaft und nicht mehr zu verhängen, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: III-3 RBs 364/11).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Rechnungsberichtigung - Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG allerdings voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss unter anderem die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Weist eine Rechnung einen Fehler auf, so entfaltet die Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, Az.: 2 V 149/11).

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Sonntag, 9. Juni 2013

Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten - Beurteilungszeitpunkt

Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
 
 
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Samstag, 8. Juni 2013

Hausverkauf – Hinweispflicht bzgl. Feuchtigkeitsschäden

Beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Hausnutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem wesentliche Fehler oder Mängel eines Hauses oder eines Grundstücks dürfen daher vom Verkäufer regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei Haus- und Grundstücksmängeln, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Über Feuchtigkeitsschäden eines Hauses ist seitens des Verkäufers jedoch grundsätzlich aufzuklären. Gerade solche Mängel stellen offenbarungspflichtige Umstände dar. Der Verkäufer ist z.B. dazu verpflichtet, ungefragt einen Mangel in der Außenabdichtung zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen Verdacht hat. Dies muss er auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch nicht abgeschlossen wurde oder der Verkäufer nach einem Sanierungsversuch zumindest mit dem Auftreten von weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnet oder sie für möglich hält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013, Az.: 1 U 132/12 – 37).




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Donnerstag, 6. Juni 2013

MPU-Anordnung bei hohem Aggressionspotential?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber ein hohes Aggressionspotenzial besteht. Ein hohes Aggressionspotenzial wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber angenommen, wenn dieser Straftaten begeht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken (wie z.B. bei der Begehung einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung, einem Raub, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, einer Beleidigung, einer Nötigung oder einer Sachbeschädigung (VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: 2 B 189/13).
 
 

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