Samstag, 9. November 2013

Vorfahrt für Radfahrer und Autos am Kreisverkehr

Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will, ist der Radfahrer gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen (OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2012, Az.: 9 U 200/11).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Fahrtenbuchanordnung nach Verkehrsordnungswidrigkeit – Unverhältnismäßigkeit

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach dem Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991, Az.:3 B 108.91).



Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 6. November 2013

Verkehrsunfall – Ersatz von Untersuchungs- und Behandlungskosten

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur dann ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17.09.2013, Az.: VI ZR 95/13). Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich bestätigt wird, weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzhaftung des Schädigers ist. In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 5. November 2013

Mobbing: Verwirkung des Schmerzensgeldanspruches

Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits nach 2 Jahren verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen. Für das Zeitmoment der Verwirkung kommt es daher entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Mobbinghandlung an. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es auch regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners (Mobbers), sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 5 Sa 525/11).
 
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 1. November 2013

Empfehlungs-Email rechtswidrig – Unterlassungsanspruch des Empfängers

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Dem Empfänger der Empfehlungsemail steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmen zu, welches die Empfehlungs-Email-Funktion betreibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12).
Bei der Zusendung von Empfehlungs-Emails handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst.
Es kommt für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Betreiber mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-Emails Werbung. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Email-Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig und diesem steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
 

Internetrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Reisemängel – Anzeigepflicht und Umzugsangebot in ein anderes Hotel

Reisemängel müssen von dem Reisenden dem Reiseveranstalter direkt oder bei einer von ihm benannten Stelle angezeigt werden. Die Anzeige von Reisemängeln durch den Reisenden an der Hotelrezeption ist hierfür nicht ausreichend, da nicht gewährleistet ist, dass der Reiseveranstalter über die bestehenden Reisemängel informiert wird. Bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden nach der Anzeige der Reisemängel einen Umzug in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel an, so muss der Reisende dieses Angebot des Reiseveranstalters auch dann annehmen, wenn seine Urlaubsreise nur noch 4 Tage dauert. Zieht ein Reisender trotz des Umzugsangebots des Reiseveranstalters nicht in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel um, verliert er seine Reiseminderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 264 C 25862/11).



Rechtsanwälte Kotz – Reiserecht

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Alkoholfahrt mit E-Bike – Welche Alkoholgrenzen gelten?

Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. § 24 a StVG findet jedoch nur auf Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugführer Anwendung und nicht auf Fahrräder bzw. Fahrradfahrer.  Von einem Kraftfahrzeug geht aufgrund der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit aus, als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad und zum anderen stellt das Führen von Kraftfahrzeugen höhere Leistungsanforderungen an den jeweiligen Fahrer. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog. E-Bikes), welcher sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG einzustufen. Daher findet auf sie § 24a StVG mit der 0,5 Promille-Grenze keine Anwendung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Ein Fahrradfahrer ist jedoch spätestens ab 1,6 Promille fahruntauglich.
 
 

Rechtsanwälte Kotz – Bussgeld Siegen

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