Donnerstag, 19. Dezember 2013

Verkehrsunfall zwischen Motorradfahrer und einbiegendem PKW vor Ampelanlage

Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel (LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 5 O 80/13).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Blondierung beim Friseur misslungen – 18.000 Euro Schmerzensgeld

Die Klägerin ließ ihre dunklen Haare im Friseursalon der Beklagten blond färben. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, wurde die Behandlung durch die Beklagten fortgesetzt. Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin plötzlich an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Krankenhaus wurde sodann bei der Klägerin eine toxische Hautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin verklagte daraufhin ihren Friseur auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 Euro sowie auf den Ersatz aller ihr entstandenen und entstehenden Schäden. Das OLG Koblenz gab der Klage der Klägerin vollumfänglich statt. Als Begründung führt das OLG Koblenz diesbezüglich aus, dass der Haarverlust in den betroffenen Bereichen voraussichtlich dauerhaft ist und eine gravierende seelische Belastung bei der Klägerin herbeigeführt hat. Diese sei zudem aufgrund des Haarverlustes dazu gezwungen, nahezu stets eine Kopfbedeckung zu tragen, um die Entstellung zu verbergen. Situationen, in denen es ihr nicht möglich sein wird, den Kopf zu bedecken, wird sie nicht vermeiden können (OLG  Koblenz, Urteil vom 22.07.2013, Az.: 12 U 71/13).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 17. Dezember 2013

Nebentätigkeit während der Krankheit – fristlose Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen, so kann je nach den Umständen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Ist in derartigen Fällen der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert bzw. entkräftet, so hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 2 AZR 154/93).
 


 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 16. Dezember 2013

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Bei einer Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem in der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fall der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Der Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann. Häufig kommt bei Arbeitsverweigerungen eines Arbeitnehmers auch nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber. Mithin muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer sich intensiv geweigert hat, seine Arbeit aufzunehmen. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit, im Glauben, dass der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend bezahlt, riskiert er eine fristlose Kündigung, da dem Arbeitnehmer in diesen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht. Ein Irrtum über das nicht bestehende Zurückbehaltungsrecht schützt den Arbeitnehmer auch nicht vor einer Kündigung (LAG  Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, Az: 5 Sa 111/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Sonntag, 15. Dezember 2013

Wiederholte Handyverstöße im Straßenverkehr – Anordnung Fahrverbot

Benutzt ein Fahrzeugführer wiederholt verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefons im öffentlichen Straßenverkehr kann aufgrund seiner beharrlichen Pflichtverletzungen ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet werden. Im vorliegenden Fall beging der Betroffene 3 vorsätzliche Verstöße innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten. Nach Ansicht des OLG Hamm spricht der enge zeitliche Abstand der Verstöße  für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen aufgrund mangelnder Rechtstreue. Diese beharrlichen Pflichtverletzungen können als Denkzettel beim 4 Verstoß nach weiteren 11 Monaten zum Ausspruch eines Fahrverbots führen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zudem mehrfach die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13, Beschluss vom 24.10.2013).



Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

 Siegener Straße 104

 57223 Kreuztal


Beleidigungen im Straßenverkehr

Wer kennt das nicht? Im Straßenverkehr wird man durch einen besonders rücksichtslosen Verkehrs-teilnehmer belästigt, der Parkplatz wird „weggeschnappt“ oder ein anderer Verkehrsteilnehmer begeht einen Verkehrsverstoß, durch den man selbst in Gefahr gerät. Manchen Mitbürgern kommen in diesem Zusammenhang dann gelegentlich Worte über die Lippen, die sie sonst nicht sagen würden. Oder man grüßt sein gegenüber mit einer abfälligen Geste oder bestimmten Handbewegungen. Die juristisch interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, wann liegt in solchen Fällen eine strafbare Beleidigung vor?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ein sog. „Antragsdelikt“ ist. Derjenige der sich beleidigt fühlt, muss einen Strafantrag stellen, damit die Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Wird durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches dem Schädiger überhaupt nachgewiesen werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, so kommt der Grundsatz „In dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) zum tragen.

Der Begriff der „Beleidigung“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert als „Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber ihm oder einem Dritten“.

Doch nicht jeder Angriff auf die Ehre eines anderen stellt eine strafbare Beleidigung dar, bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten stellen bereits keine Beleidigungen dar. Ferner kann die die Ehre auch durch subjektive Meinungsäußerungen angegriffen werden. Solche subjektiven Meinungsäußerungen sind durch das im Grundgesetz manifestierte Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und stellen keine Beleidigungen dar.

In welchen Fällen sind Gerichte von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen und wie wurde diese   geahndet?

Besonders streng sind Gerichte bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten. Anders als es ein weit verbreiteter Volksglaube vermuten lässt, gibt es jedoch keinen eigenen Straftatbestand der „Beamten-beleidigung“. Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer“ wird von der Rechtsprechung nicht als strafbare Beleidigung angesehen. Auch die Titulierung eines Polizeibeamten als „Bulle“ bedeutet nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „ACAB“ („all cops are bastards“) gegenüber Polizeibeamten stellt hingegen eine Beleidigung dar. Demgegenüber wurde die Begrüßung eines Polizeibeamten mit „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ nicht als strafbare Beleidung gewertet.

Nachfolgende Aussagen und Gesten im Straßenverkehr können teuer werden: Der Ausspruch „Du Bekloppter“ kann eine Geldstrafe von 250,00 € nach sich ziehen; die Aussage „Leck mich doch“ 300,00 €; die Aussage „Dumme Kuh“ 300,00 € - 600,00 €; die Aussage „Bei dir piept's wohl!“ 750,00 €; die Aussage „Du Wichser“ 1.000,00 €; die Aussage „Trottel in Uniform“ 1.500,00 €; die Bezeichnung „Du Schlampe“ 1.900,00 €; die Bezeichnung „Fieses Miststück“ 2.500,00 € und die Bezeichnung als „Alte Sau“ ebenfalls 2.500 €.

Generell werden Fäkalgesten wie das „Zeigen des Mittelfingers“ besonders streng geahndet. Die Geldstrafen liegen hier zwischen 600,00 € bis 4.000,00 €. Der sog. „Scheibenwischer“ kann mit Kosten von 350,00 € bis 1.000,00 € verbunden sein; einen „Vogel zeigen“ mit 750,00 €; einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger zeigen („Arschloch“) kann 675,00 € - 750,00 € kosten und die Zunge herausstrecken lediglich 150,00 € - 300,00 €.

Beleidigungen werden in der Praxis allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert. Deren Höhe richtet sich nach Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens des Täters. Bei einer Verurteilung drohen in der Regel Geldstrafen in Höhe von 10 – 40 Tagessätzen, je nach Beleidigung und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt.

 


Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


Freitag, 13. Dezember 2013

Anschnallpflicht von Kindern während der Fahrt – Kontrollpflicht des Fahrers

Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 153/13, Beschluss vom 05.11.2013).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal