Samstag, 11. Januar 2014

Unfall wegen falscher Ampelschaltung – feindliches Grün - Haftung

Wird durch die falsche Ampelschaltung ein Verkehrsunfall verursacht, haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger dem Geschädigten auf Schadensersatz. Ein sog. „feindliches Grün“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch „Grün“ der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Es handelt sich auch dann um „feindliches Grün“, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen „Grün“ leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße durch das Lichtzeichen „grün“ freigegeben ist, während er auf der kreuzenden Straße - bei ausgeschalteter Ampel - durch das Verkehrszeichen freigegeben ist, welches den Vorrang anordnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 9 U 23/12).

Verkehrsunfall Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 6. Januar 2014

Selbstständiger – Schätzung eines Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese nach einem Verkehrsunfall einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind hierbei jedoch grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen. Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2011,  Az: 14 U 98/11).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 5. Januar 2014

Taxistand – Abschleppen von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen

Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.

Für das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten Haltverbotszonen ist keine Wartezeit einzuhalten. Vor der Anordnung des Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen ist eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens einzuhalten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2013, Az: 8 A 1667/12).
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 4. Januar 2014

Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung zulässig und wirksam?

Die Mitteilung in einer E-Mail: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen … mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft …” ist rechtsfehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt nur durch die Annahme eines Angebots zustande und nicht durch den Erhalt einer Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung (OLG Koblenz, Az: 9 U 309/12, Urteil vom 12.09.2012) . Reagiert der Empfänger auf eine solche Email nicht, wird der jeweilige Vertrag in der Regel zu den gleichen Konditionen weitergeführt. Im übrigen trifft den Emailversender auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass man die Email mit der Vertragsänderung jemals erhalten hat. Dies ist in der Regel sehr schwierig zu beweisen.



Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 3. Januar 2014

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dessen Beginn

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG, Az: 2 AZR 324/03, Urteil vom 25.03.2004).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 2. Januar 2014

Personalakte – ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers ist unzulässig


Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vor unbefugten Zugriff geschützt in der Personalakte aufzubewahren. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Durch die ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers wird in dessen durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten (z.B. Suchererkrankungen, schwerwiegende sonstige Erkrankungen etc.) über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis auf diese Daten ist zudem durch den Arbeitgeber zu beschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, Az: 9 AZR 271/06).
 

 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 1. Januar 2014

Bußgeldkatalog und Punktereform ab dem 01.05.2014 – Vorsicht!

Wann gibt es Punkte? Das neue Punktesystem (ab 01.05.2014) sieht eine Eintragung nur noch für Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet werden. Darüber hinaus werden nur noch solche Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Straftaten werden eingetragen, wenn sie in der Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet sind oder wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Immer eingetragen werden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

PUNKTE JE TAT
Ordnungswidrigkeit
1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
 
2 Punkte
Straftat
2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
3 Punkte


Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Verstöße werden je nach Schweregrad mit  1-3 Punkten geahndet. Einzelheiten können Sie der Übersicht entnehmen. Das Punktesystem unterscheidet zwischen drei Phasen. Wer 1-3 Punkte hat, befindet sich in der Vormerkungsphase. Bei 4-5 Punkten erfolgen eine gebührenpflichtige Ermahnung und eine Aufforderung zur Änderung des Fahrverhaltens. (Ermahnungsphase) Ferner wird die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Hat der Betroffene 6 oder 7 Punkte erreicht, wird er gebührenpflichtig verwarnt. (Verwarnungsphase) Nun ist ein Punkteabbau durch ein Seminar nicht mehr möglich. Ein Pflichtseminar ohne die Möglichkeit des Punktabbaus ist nicht vorgesehen. Mit 8 Punkten ist „der Lappen weg“.

Was passiert mit den alten Punkten? Die alten Punkte werden nicht getilgt, sondern umgerechnet. Dafür werden zunächst jene Punkte gelöscht, die nach dem neuen System nicht mehr mit Punkten geahndet werden. Die verbleibenden Punkte werden dann - wie aus der Tabelle ersichtlich - umgerechnet.

UMRECHNUNG DER PUNKTE
altes Punktekonto
neues Punktekonto
1-3
1
4-5
2
6-7
3
8-10
4
11-13
5
14-15
6
16-17
7
18 oder mehr
8


Ist es möglich Punkte abzubauen? Das neue Recht sieht bei einem Punktestand von fünf Punkten oder weniger die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor. Die Absolvierung eines solchen Seminars wird mit dem Abbau eines Punktes belohnt. Ein weitergehender Punktabbau ist nicht mehr möglich. Die Teilnahme am Seminar zum Punktabbau ist innerhalb von fünf Jahren nur einmal möglich.

Für Verkehrsteilnehmer, die nach altem Recht unter acht Punkte angesammelt haben kann es empfehlenswert sein vor Mai 2014 (Inkrafttreten der neuen Regelungen) ein Aufbauseminar zu absolvieren. Dieses wird mit einem Abzug von bis zu vier Punkten honoriert. Auf diese Weise ist ein deutlich weitergehender Punktabbau als nach neuem Recht vorgesehen möglich. Der Verkehrsteilnehmer kann so beispielsweise sein Punktekonto von 7 Punkten nach altem Recht auf 1 Punkt nach neuem Recht reduzieren!

Punkte entstehen nach neuem Recht am Tattag. Damit ist es nicht mehr möglich durch Einlegung von Rechtsmitteln und der zwischenzeitlichen Teilnahme an einem Seminar den Punktestand zu verringern.

Wann werden Punkte aus dem Register gelöscht? Jeder Verstoß wird einzeln getilgt. Je nach Punktzahl des einzelnen Verstoßes bestehen unterschiedlich lange Tilgungsfristen: 1 Punkt: 2,5 Jahre; 2 Punkte: 5 Jahre; 3 Punkte: 10 Jahre

ERHÖHTE BUßGELDER
 
Verstoß
altes Recht
neues Recht
Handy
40 €
60 €
Winterreifenpflicht
40 €
60 €
Schulbus
40 €
60 €
Schulbus mit Gefährdung
50 €
70 €
Kind nicht gesichert
40 €
60 €
Kind nicht gesichert mit Gefährdung
50 €
70 €
Zeichen / Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
 
50 €
 
70 €
einfacher Vorfahrtsverstoß
50 €
70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich
 
40 €
 
60 €
Fahren ohne Zulassung
50 €
70 €
Keine / falsche Ladungssicherung
50 €
60 €
TÜV mehr als 8 Monate überzogen
40 €
60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger
50 €
70 €
Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette
40 €
80 €
fehlendes Kennzeichen
40 €
60 €
abgedecktes Kennzeichen
50 €
65 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
50 €
100 €
Sonn-/Feiertagsverbot für LKW
380 €
570 €


Alle aufgelisteten Verstöße mit Ausnahme der fünf letztgenannten werden mit einem Punkt sanktioniert.
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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