Montag, 10. Februar 2014

Mieter hat einen Untervermietungsanspruch bei Verschlechterung seiner Vermögenslage

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse eines Mieters nach dem Mietvertragsschluss so gravierend, dass er die Miete nicht mehr vollständig bezahlen kann, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Der Wunsch des Mieters, in seiner gewohnten Umgebung trotz seiner Vermögensverschlechterung zu verbleiben, ist als Ausdruck seiner privaten Lebensgestaltung vom Vermieter zu respektieren. Der Vermieter kann eine Untervermietung in diesen Fällen nicht mit der Begründung verweigern, dass der Mieter eine billigere Wohnung anmieten könne (AG München, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 422 C 13968/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 9. Februar 2014

Hauptuntersuchung für ältere Wohnmobile alle 12 Monate

Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen müssen spätestens 6 Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Hauptuntersuchung. Die Anlage VIII zur StVZO legt fest, dass für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulassungsmonaten eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht gilt. Anschließend unterliegt das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersuchungsintervall. Wird das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptuntersuchung vorgestellt, so kann die Prüfplakette nur noch für weitere 12 Monate zugeteilt werden. Ab dem 73. Monat seit der erstmaligen Straßenverkehrszulassung besteht die Verpflichtung zu einer jährlichen Hauptuntersuchung gemäß der Anlage VIII zur StVZO (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 K 916/13.KO).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 6. Februar 2014

Erlaubte Tierhaltung in Mietwohnung – Parkettbeschädigung – Haftung des Mieters

Ist dem Mieter durch den Mietvertrag eine Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich gestattet, so haftet der Mieter dem Vermieter nur dann auf Schadensersatz für Parkettschäden, die durch das Tier verursacht worden sind, wenn diese durch eine nicht sach- und artgerechte Haltung des Tieres hervorgerufen worden sind. Wird z.B. wie im vorliegenden Fall, der in der Wohnung verlegte Parkettboden durch die Krallen eines sach- und artgerecht gehaltenen Hundes beschädigt, so stehen dem Vermieter keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter zu, da die entstandenen Kratzspuren auf die normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen sind. Eine Haftung des Mieters würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Kratzspuren auf ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder durch Springen oder plötzliches Abstoppen des Hundes entstehen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass „Laufstraßen“ auf Parkettböden normale Abnutzungsspuren darstellen, für die der Mieter dem Vermieter nicht auf Schadensersatz haftet (AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 162 C 939/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 5. Februar 2014

Muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen kostenlosen Parkplatz stellen?

Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, einen kostenlosen Parkplatz auf dem Betriebsgelände gestellt zu bekommen. Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes besteht für einen Arbeitnehmer selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige kostenlose Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue kostenpflichtige Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen vorherigen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen wird (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2014, Az. 1 Sa 17/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 4. Februar 2014

Anspruch des Mieters auf Markisenanbringung über Balkon

Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der Hauswand gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 3. Februar 2014

Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnung seines Gehalts steigert (im vorliegenden Fall Abrechnung eines Teils des Gehalts eines normalen Arbeitnehmers über zwei 450,00 Euro-Kräfte), muss mit einer ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, selbst dann, wenn die Vorgesetzten die Abrechnungspraxis kennen oder dieser sogar zugestimmt haben, aber die Geschäftsführung keine Kenntnis von der Abrechnungspraxis hat (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014, Az.: 2 Ca 1793 a/13).
 

 

Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

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Sonntag, 2. Februar 2014

Waschmaschinen und Wäschetrockner - Aufstellen und Betreiben in einer Mietwohnung

Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in einer Mietwohnung gehört zum Haushaltsgebrauch, solange nicht ausdrücklich etwas zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 9 S 60/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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