Mittwoch, 5. März 2014

Krankenkasse muss Anträge innerhalb von 3 Wochen bescheiden

Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, Anträge von Versicherungsnehmern (im Fall: Antrag auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von 3 Wochen zu prüfen und zu bescheiden. Entscheidet eine Krankenkasse nach Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Wochen nicht über den Antrag, gilt die vom Versicherungsnehmer beantragte Leistung nach § 13 SGB V (…Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Eintragseingang, ... zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen ... nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit…) als genehmigt, wenn die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung innerhalb der 3-Wochenfrist mitteilt (Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, Az.: S 21 KR 282/13).
 
 
Sozialrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 4. März 2014

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen fehlender Verkehrssicherheit

Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Kfz-Händler ein Fahrzeug neuer TÜV-Plakette, welche die TÜV-Plakette ohne Beanstandungen erhalten hat und ist der Gebrauchtwagen jedoch tatsächlich nicht verkehrssicher, so kann der Verbraucher vom geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten. Die fehler- und mangelhafte TÜV-Untersuchung wird dem gewerblichen Kfz-Händler zugerechnet (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014, Az: 11 U 86/13).



Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Auslandsreisekrankenversicherung – Verständigung der Versicherung im Notfall

Erkrankt ein Reisender im Ausland und wurde in den Versicherungsbedingungen der Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart, dass der Reisende bei einer Erkrankung die Notrufzentrale der Versicherung verständigen muss, so trägt der Reisende die Beweislast für das Vorhandensein einer Erkrankung und die Notwendigkeit seiner ärztlichen Auslandsbehandlung, wenn er die Notrufzentrale im Erkrankungsfall nicht verständigt und die Versicherung hinterher nicht nachvollziehen kann, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, die ärztlich behandelt werden musste. Allein die Vorlage einer Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht für den Nachweis einer Erkrankung nicht aus, wenn aus diesem keine Diagnose der Erkrankung entnommen und nicht nachvollzogen werden kann, wieso die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren (AG München, Urteil vom 27.02.2013, Az.: 273 C 32/13).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Arbeitgeber darf keine Smileys ins Arbeitszeugnis einfügen

Arbeitgeber dürfen keine Geheimzeichen in Arbeitszeugnisse einfügen. Als negatives Geheimzeichen gilt auch die Einfügung eines Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel. Ein solcher Smiley in der Unterschrift stellt eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer dar, welche der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80 b/13).
 
 

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Sonntag, 2. März 2014


Änderungen und Erhöhungen des Bußgeldkataloges zum 01.05.2014

Die Bußgelder von nachfolgenden Verkehrsverstößen werden zum 01.05.2014 teilweise erheblich erhöht:

- Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),

- Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),

- Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

- Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),

- Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),

- Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),

- Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

- verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

- Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),

- Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),

- Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),

- gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),

- Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),

- Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),

- Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 1. März 2014

Wohnflächenabweichung - Mietminderungsrecht

Die Angabe einer Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung des Vermieters gegenüber dem Mieter dar. Daran ändert auch der Zusatz „ca.“ im Mietvertrag nichts. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache und dem Mieter steht ein dementsprechendes Mietminderungsrecht zu. Die 10%-Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von bis zu 10% keine tatsächliche Vermutung besteht. Beträgt die Flächenabweichung unter 10% muss der Mieter eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache darlegen (Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 7773/12, Urteil vom 26.11.2013).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Unerwünschte Werbewurfsendungen – Unterlassungsanspruch

Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, hat gegen den Werbenden einen Unterlassungsanspruch, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Für die Störereigenschaft des Werbenden ist er beweispflichtig. Ein einmaliger und räumlich gegrenzter Einwurf von Prospekten reicht nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können (Landgericht Bonn, Az.: 5 S 7/13, Urteil vom 15.01.2014).
 
 

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