Montag, 7. April 2014

Fitnessstudiovertrag - außerordentliche Kündigung bei Verletzung

Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Fitnessstudiomitglied bei einem Fahrradsturz am rechten Ellenbogen. Das Mitglied konnte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr am Fitnessprogramm teilnehmen und kündigte daher den bestehenden Vertrag fristlos. Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und war der Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung krankheitsbedingt auf Dauer ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wäre dem Mitglied noch ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich gewesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages jedoch gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages (sog. Dauerschuldverhältnis) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der behandelnde Arzt des Mitglieds ein Trainieren im Fitnessstudio für nicht sinnvoll erachtet und hat dies dem Mitglied attestiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte das Mitglied dem Rat seines Arztes vertrauen und daher den bestehenden Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11).
 
 

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Sonntag, 6. April 2014

Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Fußgänger - Haftungsverteilung

Ein Fußgänger muss ist in einer "faktischen" Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Kommt es zu einer Kollision zwischen dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer, so trägt der Fahrradfahrer die Alleinschuld am Unfall, da dieser bei Fußgängern stets mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten rechnen muss (OLG München, Urteil vom 04.10.2013, Az.: 10 U 2020/13).



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Über den Chef gelästert – fristlose Kündigung?

Bezeichnet ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern den gemeinsamen Chef in Telefonaten als "Heini", "Pisser" und "hinterfotzig", so rechtfertigen diese Worte nicht eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken und zu sprechen. Ferner waren die Worte in Telefonaten gefallen, die keine Außenwirkung auf das Betriebsklima hatten und dieses somit nicht massiv beeinträchtigten konnten (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 27.09.2013, Az.: 2 Ca 3550/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Elternhaftung bei Verwendung von Internettauschbörsen durch minderjähriges Kind

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).



Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 5. April 2014

Hauskauf – Schadensersatz für Mängelbeseitigungskosten ist begrenzt

Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks/Hauses gegenüber Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig hoch, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Mängelbeseitigungskosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers nur dann entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko des Käufers trägt der Verkäufer (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az.: V ZR 275/12).



Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 3. April 2014

Dienstwagen - Erhöhung des unterhaltspflichtigen Einkommens

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart (OLG Hamm, Az.: 2 UF 216/12, Beschluss vom 10.12.2013). Das der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.
 
 

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Dienstag, 1. April 2014

Kettenauffahrunfall – Haftungsverteilung bei ungeklärtem Ablauf

Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist bei Kettenauffahrunfällen nicht anzuwenden, wenn nicht feststeht, ob das voraus-fahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ zum Stehen gekommen ist, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens ist die Betriebsgefahr des auffahrenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13).
 
 

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