Samstag, 12. April 2014

Schwarzarbeit – Kein Zahlungsanspruch des Handwerkers gegenüber Auftraggeber

Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).
 
 
 

Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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Verkehrsunfall – Erstattung fiktiver Beilackierungskosten?

Nach einem Verkehrsunfall kann man von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Erstattung der fiktiven Kosten für eine möglicherweise notwendige Beilackierung verlangen. Für die Schadensfeststellung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten genügt, dass die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Rahmen der Reparatur wahrscheinlich ist (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Eine Beilackierung ist in der Regel grundsätzlich erforderlich, um eine Lackangleichung in angrenzenden Sichtflächenbereichen des Fahrzeugs vorzunehmen und einen anderenfalls entstehenden technischen Minderwert des Fahrzeugs zu vermeiden.
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Verkehrsunfall – gegnerische Versicherung verweist auf günstigere Reparaturwerkstatt – zulässig?

Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Mittwoch, 9. April 2014

Vorvermieterbescheinigung gefälscht - fristlose Kündigung

Legt ein Mieter seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung (= Bescheinigung des alten Vermieters darüber, wie lange das bisherige Mietverhältnis des Mieters gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat sowie ob er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist) vor, begeht er damit eine erhebliche (vor-)vertragliche Pflichtverletzung, die den neuen Vermieter dazu berechtigten den geschlossenen Mietvertrag fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Vorsicht beim Parken am Taxistand – Abschleppen ohne Wartezeit zulässig!

Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Nach den konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der verantwortliche Fahrzeugführer kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen (z.B. es liegt ein Zettel mit Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe) und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 3 C 5.13).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 8. April 2014

EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

Der EuGH sieht in der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Mit seinem heutigen Urteil erklärt der EuGH die Richtlinie daher für ungültig (EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az.: C-293/12 und C-594/12). Da der EuGH die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht begrenzt hat, wird die Ungültigkeitserklärung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.
 


Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 7. April 2014

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Fall trat ein Porschefahrer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurück, da sein Porsche ruckhaft beschleunige und stotternd abbremste. Ein Sachverständigter stellte fest, dass das automatische Getriebe des Fahrzeugs beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gibt. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellen nach Auffassung des OLG Hamm jedoch keinen technischen Fehler des Fahrzeugs dar. Die vorgenannten Schaltvorgänge sind vom Hersteller gewollt und dienen der Kraftstoffersparnis (sog. programmierte Segelfunktion), daher konnte der Porschefahrer nicht vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014, Az.: 28 U 162/13).
 
 

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