Sonntag, 8. Juni 2014

Stromlieferung – Hauseigentümer verschweigt wer Strom bezieht

Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund dieses Vertrags ist der jeweilige Strombezieher (= Kunde) verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen. Verschweigt ein Hauseigentümer dem Stromversorger in einem solchen Fall böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung nutzt (er selbst oder ein Mieter), muss der Hauseigentümer die Stromrechnung selbst bezahlen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.5.2014, Az.: 2 U 2401/12).

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Zufahrt durch Straßenarbeiten versperrt – Schadensersatzanspruch eines anliegenden Unternehmens

Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Im Fall wurde einer Tankstelle ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 17.04.2014, Az.: 6 U 33/13).

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Freitag, 6. Juni 2014

Mietwohnungsübergabe – Festhalten von Mängeln im Begehungsprotokoll

Haben der Mieter und der Vermieter eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Mieträumlichkeiten in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert und entsteht später Streit darüber, ob ein Mangel bereits bei Wohnungsübergabe an den Mieter bestanden hat, so muss der Mieter später darlegen und beweisen, dass ein in dem Begehungsprotokoll nicht aufgeführter Mangel (im Fall ein Haarriss in einem Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe der Mieträumlichkeiten an ihn vorhanden war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 64/02, Urteil vom 27.03.2003). Mieter sollten daher bei einer Wohnungsübergabe wirklich sämtliche Mängel der Mietwohnung in dem Begehungsprotokoll festhalten.
 
 

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Donnerstag, 5. Juni 2014

Flugverspätung wegen extremer Wetterlage – kein Entschädigungsanspruch der Fluggäste

Entsteht eine Flugverspätung aufgrund extremer Wetterlage (starke Winde und Böen) und kann das Flugzeug nicht an dem vorgesehenen Flughafen landen, besteht kein Ausgleichsanspruch der Fluggäste gegenüber der Fluggesellschaft, da diese die Verspätung nicht zu vertreten hat (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 408 C 9499/13).
Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung  auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und3.500 km400 € und bei allen Flügen 600 €.
 
 

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Mittwoch, 4. Juni 2014

Mietvertragskündigung nach Heraustragen des Vermieters aus der eigenen Wohnung

Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter, dass der Vermieter nur bestimmte Räume der Mietsache besichtigt (im Fall: Räume in denen ein Rauchmelder installiert worden war) und versucht der Vermieter gegen den Willen des Mieters auch die übrigen Räumlichkeiten zu besichtigen, so stellt es keinen fristlosen oder fristgerechten Kündigungsgrund des Mietverhältnisses dar, wenn der Mieter den Vermieter an der Besichtigung der Räumlichkeiten hindert (im Fall wurde die Vermieterin an den Armen gefasst und aus der Mietwohnung herausgetragen). Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das Verhalten des Mieters - selbst wenn er damit, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte - jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).
 


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Dienstag, 3. Juni 2014

Reiserücktrittsversicherung - Erkrankung nach Check-In



Nach den Versicherungsbedingungen fast aller Reiserücktrittsversicherungen beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet daher noch nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet erst dann, wenn der Reisende tatsächlich Reiseleistungen in Anspruch genommen hat. Erkrankt der Reisende nach dem Online Check-In ist ein Nichtantritt der Reise aufgrund der Erkrankung über die Reiserücktrittsversicherung versichert (Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 171 C 18960/13).


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Montag, 2. Juni 2014

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat.



Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen?  Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht jedoch ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
 

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.

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