Sonntag, 22. Juni 2014

Tierhalterhaftung - Wann haftet ein Tierhalter?

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder an seiner Gesundheit verletzt oder werden Sachen die im Eigentum von Dritten stehen durch das Tier beschädigt bzw. zerstört, so haftet der Tierhalter auf Schadensersatz. Bei der gesetzlichen Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog. „Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, sobald ein Schaden durch das Tier verursacht wird. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liegt darin, dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar sind.

Beispiel für eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein ausgewachsener Hund unkontrolliert bis auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führen kann. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter dem Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten.

Beispiele für ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn häufig ebenfalls ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung.

Bei Nutztieren die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des Tierhalters eingeschränkt.

Häufig kümmern sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen um die Tiere, wenn die Tierhalter z.B. im Urlaub sind. Auch diese „Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn durch das Tier während ihrer Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der Tieraufseher kann sich jedoch hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er bei der Führung der Tieraufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.

Als Tierhalter sollte man auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kleintiere sind teilweise über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Tierhalters mitversichert. Weitere Informationen unter: www.versicherungsrechtsiegen.de

Samstag, 21. Juni 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Zudem kann man ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, wenn man innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und es ihm nicht möglich ist, für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss oder seine Selbstständigkeit durch das Fahrverbot gefährdet ist. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für „verkehrsauffällige Fahrzeugführer“ durch den Betroffenen kann sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht (normalerweise verdoppelt).



Weitere Informationen mit aktuellem Bußgeldkatalog unter:

Wespennest: Mieter darf dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen

Befindet sich in der Nähe des Mietobjektes (Mietwohnung etc.) ein Wespennest und besteht hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Mieters und seiner Angehörigen, so darf der Mieter das Wespennest auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen, wenn er zuvor vergeblich versucht hat, den Vermieter hierüber zu informieren (telefonisch oder persönlich). Ein weiteres abwarten ist dem Mieter dann nicht zuzumuten. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter bzgl. der entstandenen Beseitigungskosten einen Ersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 13 C 2751/13).
 
 

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Donnerstag, 19. Juni 2014

Alkoholfahrt – Verkürzung bzw. Aufhebung der Sperrfrist

Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt (im Fall 1,21 Promille) kann vorzeitig vor Ablauf der verhängten Sperrfrist aufgehoben werden, wenn der Betroffene erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar teilnimmt (im Fall: DEKRA Mobil). Im Fall wurde die Sperrfrist von 10 Monaten auf 5 Monate verkürzt (AG Kehl Beschluss vom 21.03.2014, Az.: 2 Cs 206 Js 15342/13).
 
 

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Montag, 16. Juni 2014

Private Internetnutzung rechtfertigt Arbeitnehmerkündigung ohne Abmahnung

Surft ein Arbeitnehmer ohne die Erlaubnis seines Arbeitgebers während seiner Arbeitszeit in erheblichem Maße im Internet und lädt er zudem Dateien aus dem Internet auf seinen Arbeits-PC (im Fall: Filme und Musik), so kann der Arbeitgeber auch nach 21jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit diesem fristgerecht kündigen, ohne den Arbeitnehmer vorher abmahnen zu müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
 
 

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Samstag, 14. Juni 2014

Mietvertragskündigung wegen bestehender Gesundheitsgefährdung

Einem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 BGB zu, wenn eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von den Mieträumlichkeiten ausgeht. Ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 569 Abs. 1 BGB besteht jedoch erst dann, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist. Die so verstandene Gesundheitsgefährdung muss außerdem konkret, also naheliegend sein, während die bloße entfernte Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung keine Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Ebenso wenig reicht ein bloßes vorübergehendes Unbehagen aus. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ist nur dann gegeben, wenn eine nachhaltige oder gar dauernde Schädigung droht; es müssen Gesundheitsstörungen mit Krankheitscharakter konkret zu befürchten sein (OLG Brandenburg, Az: 3 U 100/09, Urteil vom 12.09.2012).
 
 

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Freitag, 13. Juni 2014

Urlaubsabgeltungsanspruch im Todesfall

Verstirbt ein Arbeitnehmer, so können seine Erben gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche für den nicht genommenen Erholungsurlaub des Verstorbenen geltend machen. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers selbst führen würde. Dies ist nicht mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 vereinbar (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13).

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