Dienstag, 15. Juli 2014

Unfreundlichkeit gegenüber Kunden rechtfertigt eine Abmahnung

Ist ein Arbeitnehmer wiederholt unfreundlich zu den Kunden seines Arbeitgebers, so verhält er sicher arbeitsvertragswidrig und der Arbeitgeber kann dieses Verhalten des Arbeitnehmers abmahnen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2 Sa 17/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Ferienwohnung – Rücktritt vom Mietvertrag erst nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Stellt der Mieter einer Ferienwohnung bei der Wohnungsübergabe oder später Mängel fest, so muss er diese gegenüber dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten rügen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ein Rücktritt vom geschlossenen Mietvertrag ist in der Regel unwirksam, wenn der Mieter dem Vermieter keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss nach den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam (Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 413 C 8060/13). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist daher nichtig, da sie nicht der Schriftform entspricht.
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 13. Juli 2014

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Der Geschädigte ist nach einem Unfall jedoch so zu stellen, als hätte der Verkehrsunfall nicht stattgefunden. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Geld fordern. Der Geschädigte erhält die Umsatzsteuer jedoch nur dann ersetzt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Nach einem Verkehrsunfall sollte man einen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein „Bagatellschaden“ vor, d.h. der entstandene Sachschaden am Fahrzeug liegt zwischen 500-700 Euro (die genaue Grenze ist umstritten), sollte man nur einen Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollte man Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Reparaturkosten: Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat die Reparaturkosten bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Fahrzeugs bzw. des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw bzw. Gegenstand zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws oder des zerstörten Gegenstandes, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Fall bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes bzw. des Restwertes des Gegenstandes ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkws bzw. des Gegenstands übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs/Gegenstands nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung zu ersetzen und können nicht auf diejenigen begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.  
Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet werden. Mietwagenkosten, die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie mind. bei einer anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Mietfahrzeuge sollten immer zu dem sog. „Normaltarif“ angemietet werden. Nutzungsausfallentschädigung: Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Fahrzeugnutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzfahrzeugbeschaffung. Um die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder den Ersatzfahrzeugkauf nachweisen. Wertminderung: Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betragen. Allgemeine Kostenpauschale: Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € - 40,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Der Geschädigte kann sämtliche ihm entstandenen Telefon-, Porto-, Wegekosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen. Den Anfall dieser Kosten muss er jedoch im Bestreitensfall darlegen und beweisen.
 

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Samstag, 12. Juli 2014

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliche Wiedereingliederung


Bei Arbeitnehmern die langfristig arbeitsunfähig erkrankt sind, sprechen Arbeitgeber häufig eine krankheitsbedingte Kündigung aus. In vielen Fällen ist die ausgesprochene Kündigung jedoch rechtswidrig. Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt nach dem Bundesarbeitsgericht in 3 Stufen. Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt, (1. Stufe) wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, (2. Stufe) eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers besteht und (3. Stufe) eine Interessenabwägung ergibt, dass die Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung für den Arbeitgeber führen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist jedoch unverhältnismäßig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. „freizumachen“. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen. Dazu gehört auch die Darlegung des Fehlens alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Ist ein Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung innerhalb 1 Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen krank, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) vorzunehmen. Das Erfordernis der Durchführung eines BEM besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen/Arbeitnehmer. Ein BEM ist auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat) gebildet ist. Das BEM ist kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Mit seiner Hilfe können mildere Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Wird kein BEM durchgeführt, ist eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unter Umständen unwirksam.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 10. Juli 2014

Nutzungsausfallentschädigung nach Falschauskunft durch Kfz-Werkstatt

Erteilt eine Kfz-Werkstatt einem Kunden eine falsche Auskunft hinsichtlich eines angeblich bestehenden Fahrzeugschadens und nutzt der Kunde sein Fahrzeug aufgrund der Falschauskunft nicht, so steht dem Kunden für die Zeit der Nichtnutzung eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der Werkstatt zu. Im Fall verlor das Fahrzeug eines Kunden nach dem Einbau eines Austauschmotors Öl. Die Werkstatt teilte dem Kunden mit, dass der Ölverlust nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motor-/Getriebeschaden zurückzuführen sei. Diese Aussage war jedoch falsch, es lag lediglich ein sogenanntes „Motorschwitzen“ vor, welches sich mit einem sehr geringen Aufwand hätte beseitigen lassen und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich gemacht hätte(OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014, Az: 1 U 132/13).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 9. Juli 2014

Verkehrsunfall - Regulierungsfrist der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers ein Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen zusteht, bis diese die aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderungen regulieren muss. Die Praxis in der Schadensregulierung geht im Allgemeinen jedoch nicht von starren Bearbeitungsfristen der Kfz-Haftpflichtversicherungen aus. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ist nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 3 W 15/10).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 8. Juli 2014

Verwertung von Mietsicherheiten durch Vermieter während des Mietverhältnisses zulässig?

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten. Eine Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz