Donnerstag, 11. September 2014

Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Die Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ eines Flugzeugs wird in der Fluggastrechte-Verordnung jedoch nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.09.2014, Az.: C452/13, ist unter dem Begriff „Ankunftszeit“, der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
 
 

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 10. September 2014

Krankentagegeldversicherung – Zahlungspflicht bei Wiedereingliederungsmaßnahme?

Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen hindert grundsätzlich jede (auch geringfügige) Tätigkeit, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist, das Entstehen eines Leistungsanspruchs. Nimmt ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme „seine frühere Tätigkeit“ – zumindest teilweise – wieder auf, hat er keinen Krankentagegeldanspruch mehr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer lediglich einen Arbeitsversuch unternimmt. Ein Arbeitsversuch erschöpft sich in der Erprobung der Belastbarkeit des Versicherungsnehmers. Er dient dazu, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer überhaupt wieder in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen (OLG Köln, Az.: 20 U 119/13, Urteil vom 10.01.2014).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz

Dienstag, 9. September 2014

Vorfahrtberechtigter blinkt und fährt trotzdem geradeaus - Verkehrsunfall

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall: 70:30) am Verkehrsunfall (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Freitag, 5. September 2014

Bezeichnung des Arbeitgebers als "Psychopathen" - außerordentliche Kündigung rechtmäßig?

Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als "Psychopathen" sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal" rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).
 
 

Arbeitsrecht Kreuztal/Siegen/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 4. September 2014

Steuerschulden können Reisepassentziehung rechtfertigen

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann nach dem Passgesetz der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen durch eine Flucht in das Ausland entzieht (VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2014, Az.: VG 23 L 410.14).
 
 
Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Neuwagenkauf - geringe Farbabweichungen stellen einen Fahrzeugmangel dar

Auch geringe Farbabweichungen bei einem Neuwagen stellen einen Sachmangel dar. Der Fahrzeugkäufer hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Nacherfüllung (Umlackierung des Fahrzeugs) oder auf Kaufpreisminderung. Lehnt der Fahrzeugverkäufer eine Nacherfüllung oder Kaufpreisminderung ab, kann der Fahrzeugkäufer auch vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten (Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: 1 S 66/14).
 
 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Montag, 1. September 2014

Telefongespräch – heimliches Mithören durch Dritten – Aussage nicht verwertbar

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates darf durch ein Gericht in einem Zivilverfahren nicht verwertet werden, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C 1187/14). Der jeweilige Gesprächspartner muss immer ausdrücklich dem Mithören durch einen Dritten zustimmen.
 
 

Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe