Mittwoch, 19. November 2014

Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nach einem Wohnungsbrand

Ein Mieter, der einen Brand in der von ihm angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter über die Mietnebenkosten getragen hat. Der Mieter kann in diesen Fällen sogar die Miete mindern. Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 191/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 18. November 2014

Beweislast des Arbeitnehmers für bessere Zeugnisnote

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung vom Arbeitgeber, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende bessere Leistungen vortragen und diese gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Der Zeugnisanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 17. November 2014

Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Nach § 178 Abs. 1 FamFG kann ein Kind zur Feststellung der Vaterschaft verlangen, dass ein Verstorbener exhumiert wird und das Gewerbeproben zur Feststellung der Vaterschaft entnommen werden.  Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt in diesen Fällen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Der totenfürsorgeberechtigte Angehörige hat die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden und kann sie nicht verhindern, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).
 
 

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Samstag, 15. November 2014

Verschollen – Wann kann ein Verschollener für Tod erklärt werden?

Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Die Todeserklärung für einen Verschollenen ist nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nicht für tot erklärt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 15 W 82/13).
 
 

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Donnerstag, 13. November 2014

Bezeichnung des Vorgesetzten als „Kollegenschwein“ – fristlose Kündigung wirksam?

Grobe Beleidigungen (im Fall: Bezeichnung des Vorgesetzten als Kollegenschwein) des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und sind „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch kennt das Gesetz keine absoluten Kündigungsgründe, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht daran zu messen, ob sie als Sanktion für den in Rede stehenden Vertragsverstoß angemessen ist. Im Kündigungsrecht gilt nicht das Sanktionsprinzip, sondern das Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue (keine erneuten Beleidigungen) zu bewirken. Im vorliegenden Fall war die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig, da der Arbeitnehmer zuvor keine Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten ausgesprochen hatte und eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren (Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 905/13, Urteil vom 07.05.2014).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 12. November 2014

Arbeitssuchmeldung bei Arbeitsagentur - Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Meldung

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014, Az.: S 31 AL 573/12).
 
 

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Dienstag, 11. November 2014

Fahrtenbuchauflage geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes zulässig?

Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen der Behörde, der Geschäftsbelastung der Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen. Es verstößt in der Regel nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Behörde für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014, Az.: 12 LB 76/14).



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