Dienstag, 9. Dezember 2014

Kündigung des Arbeitgebers zum „nächstzulässigen Termin“ zulässig?

Ja. Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Das Erfordernis der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist. Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Eine Kündigung ist lediglich dann nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG, Urteil vom 10.4.2014, Az.: 2 AZR 647/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. Dezember 2014

Ausschütteln von Decken aus Fenster einer Mietwohnung zulässig?

Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster einer Mietwohnung gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gilt aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen können und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden. Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster ist daher zu unterlassen, wenn sich unterhalb des Fensters Personen aufhalten (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Freitag, 5. Dezember 2014

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

Der zu berücksichtigende Selbstbehalt bei Unterhaltpflichtigen wird zum 01.01.2015 erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: bisher 1.000 € - ab 2015 1.080 €
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: bisher 800 € - ab 2015 880 €
- anderen volljährigen Kindern: bisher 1.200 € - ab 2015 1.300 €
- Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: bisher 1.100 € - ab 2015 1.200 €
- Eltern: bisher 1.600 € – ab 2015 1.800 €
 

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Donnerstag, 4. Dezember 2014

Schwiegerelrternschenkung - Rückforderung bei Scheidung


Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung für die Rückforderung der Schenkung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann von den Schwiegereltern in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In Betracht kommt eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht an dem Haus vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Bei einer Grundstücksschenkung besteht eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).
 
 

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Mittwoch, 3. Dezember 2014

Straßenreinigungspflicht besteht auch bei hohem Lebensalter

Auch Grundstückseigentümer bzw. Anlieger mit hohem Lebensalter (im Fall 90jähriger Grundstückseigentümer) müssen ihrer Bürgersteig- und Straßenreinigungspflicht (Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee) ganzjährig nachkommen. Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die aufgrund ihres Alters oder aufgrund körperlicher Gebrechen hierzu nicht in der Lage sind, müssen Dritte mit der Reinigung beauftragen (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014, Az.: VG 1 L 299.14).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 2. Dezember 2014

Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung bei Schwangerschaft

Ein Fitnessstudiovertrag kann bei Eintritt einer Schwangerschaft durch die Schwangere fristlos gekündigt werden. Das Fitnessstudio kann die Schwangere nicht dazu verpflichten, den Vertrag auszusetzen und nach Beendigung der Schwangerschaft fortzuführen (AG Mühldorf, Urteil vom 12.10.2004, Az: 1 C 832/04).
 
 

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Montag, 1. Dezember 2014

Verbotswidrige Handynutzung durch Weitergabe eines klingelnden Handys

Gibt der Fahrer eines Fahrzeugs sein klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, damit dieser das Gespräch entgegennehmen kann, so liegt keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor. Legt ein Fahrzeugführer sein Handy im Fahrzeug um, ohne es zu benutzen, so liegt ebenfalls keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor (OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).
 
 

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