Sonntag, 22. Februar 2015

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – Arbeitgeber schaltet Detektiv ein – rechtswidrig?

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen (Fotos oder Videoaufnahmen) gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begründen (im Fall 1.000,00 Euro für die rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung).  Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arbeitnehmers wird weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammen, noch durch eine Änderung im Krankheitsbildes in den Bescheinigungen (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 21. Februar 2015

Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsunfall in der Regel nicht als Beweismittel verwertbar

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam, welche einen Verkehrsunfall aufgenommen hat, können im Zivilprozess nur ausnahmsweise als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Permanente Dashcam-Aufnahmen sind rechtswidrig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera ist eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, ohne dass diese hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind daher lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Eine Beweisverwertung kann durch das Gericht z.B. zugelassen werden, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befunden hat (LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az.: I 3 S 19/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. Februar 2015

Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Schichtzulagen und Zeitzuschlägen

Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden wird. Erschwernisse für den Arbeitnehmer können sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führt zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB können unpfändbare Forderungen auch nicht abgetreten werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen einer Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 3 Sa 1335/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Februar 2015

Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Haustieres (im Fall eine Hauskatze) aufgebracht werden, haushaltsnah. Haustiere die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).
 
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. Februar 2015

Umweltplakette/Feinstaubplakette – rechtliche Informationen

Das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette wird mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 € geahndet (seit dem 01.05.2014 gibt es keinen zusätzlichen Punkt mehr in Flensburg). Seit dem 01.07.2014 dürfen zudem nur noch Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette, d.h. der Schadstoffgruppe 4, in die Umweltzonen Deutschlands fahren.  

Eine Umweltplakette mit verblasster Schrift wird ungültig, sobald z.B. das Kennzeichen nicht mehr lesbar ist. Der Fahrzeugführer ist für die Gültigkeit der Umweltplakette an seinem Fahrzeug verantwortlich. Ein Fahrzeug verfügt auch dann über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Mängel an der Umweltplakette sowie eine fehlende Kennzeicheneintragung können zudem dazu führen, dass man keine neue TÜV-Plakette erteilt bekommt.

Auch das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne (gültige) Umweltplakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az.: 1 RBs 135/13).

Ein Umweltplakettenverstoß kann bei Fahranfängern mit einem Führerschein auf Probe zu weiteren Problemen führen (Aufbauseminar und Probezeitverlängerung).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 12. Februar 2015

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses möglich?

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden (im Fall ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro bei einem Lehrling zum Bankkaufmann) kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az.: 6 AZR 845/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 11. Februar 2015

Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Kapitallebensversicherung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden. Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren. Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (BGH, Urteil vom 11.02.2015, Az.: IV ZR 213/14).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz