Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag über
die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an
Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung
entschieden. Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich
eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach § 153 Abs. 3 Satz 1
VVG durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem
verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem
Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der
Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu
differenzieren. Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die
sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von
Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den
einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer
finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für
die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den
Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für
Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die
Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG
vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es
sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von §
153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im
engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer
Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (BGH, Urteil vom 11.02.2015,
Az.: IV ZR 213/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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