Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine
Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des
Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Begriff des Mobiltelefons ist
nicht gesetzlich definiert. Unter einem Mobiltelefon versteht man ein tragbares
Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher
ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Damit fallen Geräte wie das iPod, mit
denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter
den Begriff des Mobiltelefons (AG Waldbröl, Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14.
Urteil vom 31.10.2014).
§ 23 Abs. 1a StVO = Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil-
oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer
des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn
das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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