Dienstag, 3. Februar 2015

Wann liegt eine Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr vor?

Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer „nicht ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. D.h. jede Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen ist, kommt es darauf an, ob nicht nur eine ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 3 RBs 264/14).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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