Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als
Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt
seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der
Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer „nicht
ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. D.h.
jede Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug kann mit einem
Bußgeld geahndet werden. Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen
Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die
kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem
Nachfahrenden vorzuwerfen ist, kommt es darauf an, ob nicht nur eine ganz
vorübergehenden Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug vorliegt
(OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 3 RBs 264/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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