Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie
hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im
Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des
Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die
außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung
des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung
zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein
Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur
dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt
des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
10.02.2015, Az.: 9 AZR 455/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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