Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber
auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Nach § 850
a Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“
unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht
unterschieden wird. Erschwernisse für den Arbeitnehmer können sich sowohl
aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden
Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen
ergeben. Dies führt zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB
können unpfändbare Forderungen auch nicht abgetreten werden. Das
Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen einer Abweichung von
Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 09.01.2015, Az.: 3 Sa 1335/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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