Donnerstag, 12. Februar 2015

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses möglich?

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden (im Fall ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro bei einem Lehrling zum Bankkaufmann) kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az.: 6 AZR 845/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen