Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Auszubildenden (im Fall ein Kassenfehlbestand von 500,00
Euro bei einem Lehrling zum Bankkaufmann) kann einen wichtigen Grund zur
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch
bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem
Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az.: 6 AZR 845/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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