Allgemein wird ein Kündigungsgrund für einen Mietvertrag bejaht,
wenn ein Mieter Stromleitungen des Vermieters oder von Mitmietern „anzapft“ und
auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu zahlen. Ein Stromdiebstahl des
Mieters berechtigt den Vermieter nach Auffassung des LG Berlin jedoch nur dann
zu einer fristlosen Kündigung des bestehenden Mietvertrages, wenn diesem durch
den Diebstahl ein erheblicher Schaden entstanden ist. Ein erheblicher Schaden
entsteht dem Vermieter z.B. nicht, wenn der Mieter im Keller eine Leitung des
Vermieters für sein Kellerlicht „anzapft“ und dieses nur 1 bis 2mal im Monat
nutzt. Eine ausgesprochene fristlose oder fristgerechte Mietvertragskündigung
ist in diesem Fall unwirksam (LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 67 S
304/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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