Montag, 23. Februar 2015

Stromdiebstahl durch Mieter – fristlose Mietvertragskündigung wirksam?

Allgemein wird ein Kündigungsgrund für einen Mietvertrag bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen des Vermieters oder von Mitmietern „anzapft“ und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu zahlen. Ein Stromdiebstahl des Mieters berechtigt den Vermieter nach Auffassung des LG Berlin jedoch nur dann zu einer fristlosen Kündigung des bestehenden Mietvertrages, wenn diesem durch den Diebstahl ein erheblicher Schaden entstanden ist. Ein erheblicher Schaden entsteht dem Vermieter z.B. nicht, wenn der Mieter im Keller eine Leitung des Vermieters für sein Kellerlicht „anzapft“ und dieses nur 1 bis 2mal im Monat nutzt. Eine ausgesprochene fristlose oder fristgerechte Mietvertragskündigung ist in diesem Fall unwirksam (LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 67 S 304/14).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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