Montag, 16. Februar 2015

Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Haustieres (im Fall eine Hauskatze) aufgebracht werden, haushaltsnah. Haustiere die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).
 
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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