Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht
Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Der Begriff
„haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung, müssen die Leistungen eine hinreichende
Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu
gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in
regelmäßigen Abständen anfallen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche,
die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem
Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung
von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und
Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen. Nach
Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung
eines im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Haustieres (im Fall eine
Hauskatze) aufgebracht werden, haushaltsnah. Haustiere die in der Wohnung des
Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen (FG
Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).
Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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