Montag, 9. Februar 2015

Schadensersatz vom Friseur, wegen missglückter Haarfärbung

Vereinbart ein Kunde mit seinem Friseur eine bestimmte Frisur (im Fall einen sog. „Ombré Style“ – hierbei wird der Haaransatz schwarz und die Spitzen im fließenden Übergang lila gefärbt), so muss der Friseur die Kosten für die Haarbehandlung dem Kunden zurückerstatten bzw. kann keine Kosten von dem Kunden verlangen, wenn er die zugesagte Frisur/Färbung nicht erstellen kann. Nimmt der Friseur sodann erfolglose Nachbehandlungen an den Haaren des Kunden vor und werden hierdurch die Haare des Kunden angegriffen, so muss der Friseur dem Kunden sogar noch Schmerzensgeld zahlen (AG Coburg, Urteil vom 19.03.2014, Az.: 12 C 1023/13).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen