Vereinbart ein Kunde mit seinem Friseur eine bestimmte
Frisur (im Fall einen sog. „Ombré Style“ – hierbei wird der Haaransatz schwarz
und die Spitzen im fließenden Übergang lila gefärbt), so muss der Friseur die
Kosten für die Haarbehandlung dem Kunden zurückerstatten bzw. kann keine Kosten
von dem Kunden verlangen, wenn er die zugesagte Frisur/Färbung nicht erstellen
kann. Nimmt der Friseur sodann erfolglose Nachbehandlungen an den Haaren des
Kunden vor und werden hierdurch die Haare des Kunden angegriffen, so muss der
Friseur dem Kunden sogar noch Schmerzensgeld zahlen (AG Coburg, Urteil vom
19.03.2014, Az.: 12 C 1023/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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