Der Vermieter ist während des laufenden Mietverhältnisses
nicht dazu berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Mieter -
wie etwa der Zahlung der Kaution - seine Leistung aus der Verpflichtung zur
Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser zurückzuhalten, um den Mieter zur
Zahlung zu bewegen. Auch nach Beendigung des Mietvertrages kann sich aus Treu
und Glauben eine nachvertragliche Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme,
Energie und Wasser ergeben (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 8 U 178/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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