Dienstag, 24. Februar 2015

Räum- und Streupflicht im Winter – Voraussetzung und Zeiten

Voraussetzung für eine Räum- und Streupflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen ist das Bestehen einer allgemeinen Glätte, die über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgeht. Der Beginn und das Ende der Räum- und Streupflichten bestimmt sich zum einen nach dem Einsetzen bzw. dem Ende der Gefährdung durch Glätte und zum anderen kommt es auf die üblichen Verkehrszeiten an. Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel ab 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr) und endet um ca. 20:00 Uhr, es sei denn, es gibt Vorgaben der Gemeinde/Stadt die zu beachten sind. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte so zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden können, wenn die Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwenden und den Weg vorsichtig und sorgsam Begehen (OLG Hamm, Az.: 9 U 38/12, Urteil vom 21.12.2012).
 
 

Verkehrssicherungspflichten Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen