Voraussetzung für eine Räum- und Streupflicht eines
Verkehrssicherungspflichtigen ist das Bestehen einer allgemeinen Glätte, die
über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgeht. Der Beginn und das
Ende der Räum- und Streupflichten bestimmt sich zum einen nach dem Einsetzen
bzw. dem Ende der Gefährdung durch Glätte und zum anderen kommt es auf die
üblichen Verkehrszeiten an. Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem
Einsetzen des Verkehrs, in der Regel ab 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 9:00
Uhr) und endet um ca. 20:00 Uhr, es sei denn, es gibt Vorgaben der
Gemeinde/Stadt die zu beachten sind. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die
Wege bei eintretender Winterglätte so zu bestreuen sind, dass ein
Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege
derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt
werden können, wenn die Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwenden und
den Weg vorsichtig und sorgsam Begehen (OLG Hamm, Az.: 9 U 38/12, Urteil vom 21.12.2012).
Verkehrssicherungspflichten Siegen/Kreuztal/Olpe –
Rechtsanwälte Kotz

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