Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines
Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf
konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen (Fotos
oder Videoaufnahmen) gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch
(„Schmerzensgeld“) des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begründen (im
Fall 1.000,00 Euro für die rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung). Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
eines Arbeitnehmers wird weder dadurch erschüttert, dass sie von
unterschiedlichen Ärzten stammen, noch durch eine Änderung im Krankheitsbildes
in den Bescheinigungen (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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