Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch –
Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, einen
Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer
Kindertagespflege. Weist eine Gemeinde trotz bestehender Bedarfsanmeldungen den
Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zu, so begeht sie eine Amtspflichtverletzung,
so dass den erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern ein
Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde zusteht, wenn diese hierdurch
einen Verdienstausfallschaden erleiden (LG, Urteil vom 02.02.2015, Az.: 7 O
1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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