Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam,
welche einen Verkehrsunfall aufgenommen hat, können im Zivilprozess nur ausnahmsweise
als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Permanente Dashcam-Aufnahmen
sind rechtswidrig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die permanente Aufzeichnung
mit der Videokamera ist eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht betroffen, ohne dass diese hierfür ihr Einverständnis
erteilt haben. Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen
angefertigt wurden, sind daher lediglich nach den Grundsätzen über die
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über
die Verwertbarkeit ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung
zu entscheiden. Eine Beweisverwertung kann durch das Gericht z.B. zugelassen
werden, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB
oder einer notwehrähnlichen Lage befunden hat (LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015,
Az.: I 3 S 19/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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