Samstag, 21. Februar 2015

Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsunfall in der Regel nicht als Beweismittel verwertbar

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam, welche einen Verkehrsunfall aufgenommen hat, können im Zivilprozess nur ausnahmsweise als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Permanente Dashcam-Aufnahmen sind rechtswidrig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera ist eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, ohne dass diese hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind daher lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Eine Beweisverwertung kann durch das Gericht z.B. zugelassen werden, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befunden hat (LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az.: I 3 S 19/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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