Mittwoch, 11. März 2015

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

Beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug ist stets eine besondere Sorgfalt zu beachten. Das Zurücksetzen eines Fahrzeuges stellt einen gefährlichen Verkehrsvorgang dar, so daß der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Der Fahrer hat sich, bevor er die Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch ein Zurückschauen nicht sehen kann. Je nach den Sichtverhältnissen muss der Fahrzeugführer vor der Rückwärtsfahrt um sein Fahrzeug herumgehen oder den rückwärtigen Verkehrsraum begehen. Verstößt er hiergegen, haftet er bei einem Verkehrsunfall zu 100 % (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1978, Az:  9 U 209/77).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. März 2015

Gaszähleraustausch - Zutrittsrecht des Betreibers des örtlichen Gasnetzes

Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers betreten, so muss er diesem vorher mindestens einen Austauschtermin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser dem Gasnetzbetreiber Terminvorschläge unterbreitet. Der Austauschtermin ist einvernehmlich mit dem Anschlussinhaber abzustimmen (AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az: 20 C 1185/13 (21)).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 9. März 2015

Tierärzte haben eine Aufklärungspflicht bzgl. Behandlungsrisiken und Alternativen

Bei risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer über Risiken einer tierärztlichen Behandlung und über evtl. bestehende Behandlungsalternativen vollumfänglich aufklären. Die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung ist jedoch nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen vollumfänglichen Aufklärung zu vergleichen. Klärt ein Tierarzt den Tiereigentümer nicht oder nur unzureichend auf, so macht er sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).
 
 

Tierrecht – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Samstag, 7. März 2015

Wann liegt eine verbotene Mobilfunkttelefonbenutzung eines Fahrzeugführers vor?

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (z.B. zur Navigation oder zum Surfen im Internet). Die Frage der verbotswidrigen Benutzung eines beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.“ Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14, Beschluss vom 15.01.2015).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 4. März 2015

Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins jederzeit ordentlich kündbar?

Ein Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht, ist auch nicht eingeschränkt. Es ist Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit eines Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen die Diskriminierung von Einzelnen verletzt werden (AG München, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 122 C 16918/14).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. März 2015

Fahrtenbuchauflage erst nach Erfolglosigkeit aller zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf durch die Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h in einem Baustellenbereich) erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.  Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und Hinweise auf den Fahrer auch aus den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung und die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage verhängen (VG Trier , Beschluss vom 23.02.2015, Az.: 1 L 349/15.TR).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 1. März 2015

Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben!

Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.  Eltern dürfen in diesem Fall nicht einfach Geld von dem Sparbuch abheben. Machen sie dies trotzdem, verletzten sie ihre Vermögenssorgepflicht gegenüber ihrem Kind und machen sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (nach § 1601 BGB) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz (nach § 1648 BGB) verlangen können (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.:  4 UF 112/14).



Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz