Mittwoch, 13. Mai 2015

Beleidigung des Vermieters als „Arsch“ – fristlose Mietvertragskündigung gerechtfertigt?


Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“ so kann dies eine fristlose Mietvertragskündigung durch den Vermieter rechtfertigen. In der Regel wiegt die Vertragsverletzung durch die Beleidigung des Mieters so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis mit diesem fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund jedoch aus. Bei massiven Beleidigungen muss der Vermieter den Mieter vor Ausspruch einer Mietvertragskündigung auch nicht abmahnen (Amtsgericht München Urteil vom 28.11.2014, Az.: 474 C 18543/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 11. Mai 2015

Terrasse einer Wohnung als Wohnfläche – Wann liegt eine Terrasse vor?


Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören u.a. auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Als Terrasse wird in diesem Zusammenhang ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist. Erfüllt eine Terrasse die vorgenannten Anforderungen nicht, so darf sie nicht zu der Wohnfläche einer Wohnung dazugerechnet werden (LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 1 S 67/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Sonntag, 10. Mai 2015

Zwangsmediationsversuch in der Rechtsschutzversicherung


Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist daher unwirksam. Die Rechtschutzversicherung kann sich auf diese Klausel nicht berufen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 110/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 7. Mai 2015

Relaunch der Internetseite www.verkehrsunfallsiegen.de


Die Seite Verkehrsunfallsiegen.de wurde komplett überarbeitet und neu gestaltet sowie die Abrufbarkeit für mobile Endgeräte angepasst. Hatten Sie als Fahrer eines KFZ, als Radfahrer oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall? Sie wissen aber nicht, wie Sie sich in dieser Stresssituation verhalten sollen oder welche Ansprüche Ihnen als Unfallgeschädigter zustehen? Diese und weitere Fragen werden Ihnen auf der Internetseite www.verkehrsunfallsiegen.de beantwortet.

Checkliste: Was tun nach einem Autounfall?

1. Sichern Sie als erstes die Unfallstelle und rufen sofort die Polizei und bei Unfällen mit Personenschaden einen Rettungswagen. Die Versorgung möglicher Verletzter steht an erster Stelle.

2. Auch wenn es in einer solchen Stresssituation schwierig ist: Bewahren Sie einen kühlen Kopf und handeln Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner einschüchtern.

3. Machen Sie keine spontanen und unüberlegten Schuldanerkenntnisse. Selbst wenn auf den ersten Blick die Schuldfrage eindeutig erscheint.

4. Suchen Sie Zeugen und bitten Sie diese bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu bleiben. Falls dieses nicht möglich ist, notieren Sie den Namen der Zeugen und eine Kontaktmöglichkeit.

5. Nehmen Sie keine Änderungen am Unfallgeschehen vor, bis die Polizei vor Ort ist. Muss dennoch etwas bewegt oder verändert werden, fertigen Sie vorher (am besten mit Zeugen) Skizzen an oder noch besser machen Sie Fotos.

6. Fertigen Sie einen Unfallbericht möglichst Zeitnah an. Sinnvoll ist es eine solche Vorlage immer griffbereit im Handschuhfach zu haben.

7. Haben Sie keine Vorlage zur Hand, notieren Sie dennoch alle relevanten Daten zum Unfallhergang, sowie den Namen des Fahrers (siehe Führerschein) und den des Kfz-Halters (siehe Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Versicherung, nebst Versicherungsnummer des Unfallgegners.

8. Hat die Polizei den Unfall aufgenommen, überprüfen Sie sorgfältig das Protokoll. Fragen Sie ruhig nach, wenn Sie etwas nicht verstehen. Bei Unstimmigkeiten oder fehlerhaften Sachverhalten geben Sie dieses sofort bei der Polizei vor Ort zur Klärung an.

9. Seien Sie vorsichtig bei unseriösen Unfallhelfern, welche Ihnen direkt nach dem Unfall überteuerte Dienstleistungen zu Ihrem “Besten” anbieten wollen. Nicht alles muss von der Versicherung des Schädigers auch ersetzt werden. Informieren Sie sich daher am besten bei uns, damit Sie aus Unwissenheit nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

10. Lassen Sie sich unter keinen Umständen von der Versicherung des Unfallverursachers beeinflussen. Treffen Sie keine unüberlegten Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners. Dies könnten z.B. die Wahl der Fachwerkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder weitere Bedingungen sein. Schnelle, unkomplizierte und unbürokratische Hilfe durch Versicherungen, die zahlen müssen, gibt es in der Regel grundsätzlich nicht.

11. Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit uns oder dem Verkehrsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung. Halten Sie dabei am besten alle relevanten Daten, wie den Unfallbericht, Protokoll der Polizei, sowie die Angaben zum Unfallgegner und dessen Versicherung bereit. Ist ein Personenschaden aufgetreten, sind dazu auch ärztliche Angaben wie ein Attest hilfreich.

Montag, 4. Mai 2015

Auffahrunfall in Autowaschstraße – Haftung des Waschstraßenbetreibers


Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Das Verschulden des Autowaschstraßenbetreibers wird vermutet. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird z.B. die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss der Autowaschstraßenbetreiber ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zur Schleppvorrichtung verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt (Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 65/14, Urteil vom 26.11.2014).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 2. Mai 2015

Dashcam-Aufzeichnungen - Verwertbarkeit in einem Strafverfahren


Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer breiten Diskussion in der juristischen Fachwelt und der allgemeinen Öffentlichkeit. Aus dem Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen die ersten Entscheidungen der Eingangsinstanzen vor, die von einer Verwertbarkeit nur in bestimmten Einzelfällen ausgehen. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung in einem Strafverfahren verwertet werden darf, ist jedoch ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 1. Mai 2015

Wer ist der Halter eines Kraftfahrzeugs?

Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist. Halter eines Kraftfahrzeugs ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (BGH, Urteil vom 29.05.1954, Az.: VI ZR 111/53).







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