Donnerstag, 9. Juli 2015

Muss Mieter die Anbringung von Rauchmeldern dulden?

Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Der Vermieter darf daher unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in der Wohnung Rauchmelder anbringen. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Anbringung auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen. Gemäß § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht des Mieters u. a. dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte ist bei dem Anbringen von Rauchmeldern nicht der Fall (AG Halle (Saale), Urteil vom 14.03.2014, Az: 99 C 2552/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 8. Juli 2015

Volltrunkener Fußgänger hat bei Verkehrsunfall keinen Anspruch auf Schadensersatz

Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von z.B. 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist. Ereignet sich sodann ein Verkehrsunfall zwischen dem alkoholisierten Fußgänger und einem anderen Verkehrsteilnehmer, so hat der Fußgänger häufig keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sein Verschulden an der Unfallverursachung aufgrund seiner Alkoholisierung überwiegt und der andere unfallbeteiligte Verkehrsteilnehmer sich noch nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen muss (OLG Hamm, Az.: 9 U 34/14, Urteil vom 17.04.2015).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 7. Juli 2015

Autobahnunfall bei Dunkelheit - Haftungsverteilung

Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf auffahrendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des sichtbaren Bereichs angehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen. Gemäß § 18 Abs. 6 StVO muss der Fahrer seine Geschwindigkeit nur dann nicht der Reichweite seines Abblendlichts anpassen, wenn die Schlussleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeuges klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, Az: 22 U 238/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 6. Juli 2015

Hitzefrei für Arbeitnehmer bei sommerlichen Temperaturen?

Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt.

1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“, die am 23.06.2010 veröffentlicht wurde, soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 °C nicht überschreiten.

2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumlufttemperatur von über + 26 °C, so hat der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30 °C sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte Maßnahmen sind:

a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,

b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,

c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,

d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,

e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,

f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,

g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser etc.).

4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35 °C ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z.B. Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 3. Juli 2015

Mieträume durch Mieter bei Rückgabe an Vermieter nicht geräumt - Folgen

Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll stellt dies eine unzulässige Teilräumung dar, so dass der Mieter die Räume nicht geräumt hat und dem Vermieter zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Das Zurücklassen von wenigem „Gerümpel“ steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter auslösen können (KG Berlin, Urteil vom 13.04.2015, Az: 8 U 212/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 2. Juli 2015

Ehe gescheitert: Befreiung von Bankverbindlichkeiten

Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen (BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az.: XII ZR 61/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 1. Juli 2015

Über welchen Zeitraum kann man einen Nutzungsausfallschaden geltend machen?

Im Fall eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls für die erforderliche Ausfallzeit seines Fahrzeugs, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer (Kauf eines Ersatzfahrzeugs) zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Einen Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann man gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht geltend machen, wenn man (selbst) über mindestens ein zweites ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz einem zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz