Dienstag, 25. August 2015

Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und freilaufendem Hund - Haftung

Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann vom Radfahrer nicht verlangt werden (LG Tübingen Urteil vom 12.05.2015, Az.: 5 O 218/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 21. August 2015

Radfahren auf Waldwegen zulässig?

Das Radfahren auf hierfür geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Erholungsorten von besonderer Bedeutung (§ 45 Abs. 1a Nr. 3 StVO), in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen (§ 45 Abs. 1a Nr. 4 StVO), in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten (§ 45 Abs. 1a Nr. 5 StVO) sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 45 Abs. 1a Nr. 6 StVO), wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Verkehrszeichen sind allerdings nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Bay. VGH, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 11 B 14.2809).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 20. August 2015

Facebook-Name ist frei wählbar!


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Die Sperrung eines Nutzerkontos, die aufgrund der pseudonymen Nutzung vorgenommen wurde, ist aufzuheben. Weiter wird angeordnet, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem ist die Forderung der Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis durch Übersendung digitaler Kopien unzulässig.

Hintergrund der Verwaltungsanordnung ist die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus. Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren „Freunden“ bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.

Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."

Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 28.07.2015

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 19. August 2015

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern vor?

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014).

Sozialrecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Relaunch der Internetseite www.mietrechtsiegen.de

Die Internetseite www.mietrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet. Die Mietminderungstabelle wurde auf das Jahr 2015 aktualisiert. Ferner wurde die Internetseite für eine Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.

Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, sollte sich der Mieter nicht scheuen die Miete zu mindern. Hierbei ist jedoch mit Augenmaß vorzugehen. Die Höhe der Mietminderung muss in einem angemessen Verhältnis zur Beeinträchtigung der Mietsache stehen. Hierzu gibt es Mietminderungstabellen die auf entsprechenden Gerichtsurteilen basieren und eine gute Richtschnur zur Höhe der Mietminderung bilden. Eine Mietminderungstabelle hilft grob einzuschätzen, wie hoch eine Mietminderung ausfallen sein darf. Die Bandbreite reicht von einer geringfügigen Minderung der Miete bei einer defekten Hausflurbeleuchtung, bis hin zum kompletten Einbehalt der Miete bei schwerwiegenden Mietmängeln wie etwa einem kompletten Heizungsausfall im Winter.

Mietrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

 

Dienstag, 18. August 2015

Auffahrunfall - Erschütterung des sog. Anscheinsbeweises

Derjenige, der im gleichgerichteten Verkehr auf das Fahrzeug seines Vordermannes auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO), so dass es zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Die Erschütterung dieses Anscheins setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, welche die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass sich keine der vorgenannten Ursachen auf den Unfall ausgewirkt hat und der Unfall durch eine andere Ursache (z.B. plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund) eingetreten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az.: I-1 U 107/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 14. August 2015

Zu Unrecht angezeigt – Schadensersatzanspruch?


Wird man von einem Dritten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt und wird ein Strafverfahren eingeleitet, so hat man gegenüber dem Anzeiger keinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Strafverteidigerkosten (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 27 O 491/08). Nach Auffassung des LG Berlin gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man angezeigt wird und das die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Sogar dann, wenn die Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen wird.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe